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Eingeschränkte Nutzung des Hallenbades ab dem 02.09.2021

Beim Betreten der Schwimmhalle ist ein Impfnachweis, ein Genesenen-Nachweis oder ein Nachweis über einen negativen Test vorzulegen (3G-Regelung). Der Test muss durch ein Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen. Das negative Testergebnis darf bei einem Schnelltest nicht älter als 24 Stunden und bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. 

Ohne die Vorlage eines solchen Nachweises ist der Zutritt zu verweigern. 

Die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über die Impfung, Genesung oder Testung gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Testkonzepts regelmäßig getestet werden (§ 8 Absatz 6 Nds. Corona-VO).

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